Rabu, 26 Desember 2012

Neues Schornsteinfeger-Handwerksgesetz ab 2013


Schornsteinfeger (Foto: pilllpat - agence eureka | flickr | CC BY-SA 2.0)


Zum 1. Januar 2013 tritt das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vollständig in Kraft. Einige Neuerungen für das Schornsteinfegerhandwerk waren bereits seit dem 29. November 2008 gültig, nunmehr tritt das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz jedoch vollständig an die Stelle des bisherigen Schornsteinfegergesetzes.



Ab dem 1. Januar 2013 heißt der bisherige Bezirksschornsteinfegermeister bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger. Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gehören als Gewerbetreibende dem Schornsteinfegerhandwerk an. Zukünftig ist es möglich, dass Schornsteinfegerbetriebe zum Beispiel auch Tätigkeiten im Bereich Energieberatung oder sonstige Dienstleistungen "rund ums Haus" anbieten oder auch Ausübungsberechtigungen für andere Handwerke der Anlage A zur Handwerksordnung zu erlangen. Es ist ab 2013 aber auch möglich, einen Handwerksbetrieb, welcher bisher nur die Wartung der Anlage ausgeführt hat, zukünftig auch mit der Ausführung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten zu beauftragen. Hierzu muss der Handwerksbetrieb die Ausübungsberechtigung für das Schornsteinfegerhandwerk nachweisen können. Solche Handwerksbetriebe können deutsche Firmen bzw. Unternehmer sein oder EU-Dienstleistungserbringer. Führen Arbeitnehmer eines Schornsteinfegerhandwerksbetriebes die Arbeiten aus, so müssen sie als Mindestqualifikation eine Gesellenprüfung im Schornsteinfegerhandwerk oder eine vergleichbare Qualifikation nachweisen können. Über die ausübungsberechtigten Betriebe wird ein Register beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geführt, welches über das Internet abrufbar ist.

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