Ab dem 1. Januar 2013 heißt der bisherige
Bezirksschornsteinfegermeister bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger. Die
bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gehören als Gewerbetreibende dem
Schornsteinfegerhandwerk an. Zukünftig ist es möglich, dass
Schornsteinfegerbetriebe zum Beispiel auch Tätigkeiten im Bereich
Energieberatung oder sonstige Dienstleistungen "rund ums Haus"
anbieten oder auch Ausübungsberechtigungen für andere Handwerke der Anlage A
zur Handwerksordnung zu erlangen. Es ist ab 2013 aber auch möglich, einen Handwerksbetrieb,
welcher bisher nur die Wartung der Anlage ausgeführt hat, zukünftig auch mit
der Ausführung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten zu beauftragen. Hierzu muss
der Handwerksbetrieb die Ausübungsberechtigung für das Schornsteinfegerhandwerk
nachweisen können. Solche Handwerksbetriebe können deutsche Firmen bzw.
Unternehmer sein oder EU-Dienstleistungserbringer. Führen Arbeitnehmer eines Schornsteinfegerhandwerksbetriebes die Arbeiten aus, so müssen sie als
Mindestqualifikation eine Gesellenprüfung im Schornsteinfegerhandwerk oder eine
vergleichbare Qualifikation nachweisen können. Über die ausübungsberechtigten
Betriebe wird ein Register beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
geführt, welches über das
Internet abrufbar ist.














0 komentar: